Wer ein Impressum braucht
„Impressum website“ wird in Deutschland 590-mal im Monat gesucht, „impressum pflicht“ 210-mal. Die Antwort steht in § 5 Abs. 1 DDG: Die Pflicht trifft Diensteanbieter „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste folgende Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten“. „Geschäftsmäßig“ heißt nicht, dass auf der Seite selbst etwas verkauft werden muss: Die Website eines Handwerksbetriebs, einer Praxis oder einer Agentur, die für die eigenen Leistungen wirbt, gehört dazu.
Auch rein private Seiten sind nicht völlig frei. Nach § 18 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) müssen „Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“ Name und Anschrift angeben. Ausgenommen ist nur, was ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass die Pflicht nicht an der Website endet: „Handwerksbetriebe, die eine Webseite und/oder Profile in sozialen Medien unterhalten, sind verpflichtet, bestimmte Informationen über den Betrieb anzugeben“. Ein Facebook-, Instagram- oder LinkedIn-Profil des Betriebs braucht also ebenfalls einen Weg zum Impressum, zum Beispiel einen Link auf die Impressumsseite der Website.
Die Pflichtangaben nach § 5 DDG
Welche Angaben Sie machen müssen, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab. Für die meisten kleinen Unternehmen sind es diese:
- Name und Anschrift: „den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten“. Gemeint ist die Anschrift des Betriebs, also der Ort, an dem Sie niedergelassen sind.
- Kontakt: „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post“. Ein Kontaktformular allein reicht nach dem Wortlaut nicht, die E-Mail-Adresse gehört dazu. Der ZDH schreibt für Handwerksbetriebe: „E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind zu nennen“.
- Register: „die Angabe des Handelsregisters oder ähnlicher Register, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer“. Für eine GmbH also Registergericht und HRB-Nummer, für einen eingetragenen Kaufmann die HRA-Nummer.
- Steuernummern: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn Sie eine besitzen. Die Steuernummer des Finanzamts verlangt § 5 DDG nicht. Laut ZDH gilt: „Sofern Betriebe keine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, muss die Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angegeben werden“.
- Aufsichtsbehörde: „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“. Im Handwerk betrifft das laut ZDH nur Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Büchsenmacher.
- Liquidation: bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Für reglementierte Berufe, deren Ausübung an eine anerkannte Berufsqualifikation gebunden ist, kommen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG hinzu: die Kammer, der Sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die berufsrechtlichen Regelungen und wie sie zugänglich sind.
Blog, Ratgeber, Newsletter: der Verantwortliche nach § 18 MStV
Wer auf der Website journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht, muss nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich „einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen“. Werden mehrere Verantwortliche benannt, „ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist“. Benannt werden darf nur, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat und unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Der Gesetzestext nennt als typischen Fall Angebote, in denen „Inhalte periodischer Druckerzeugnisse“ wiedergegeben werden. Ob ein Firmenblog mit regelmäßigen Fachartikeln darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls. Wer regelmäßig redaktionell schreibt, nennt im Zweifel eine verantwortliche Person mit Name und Anschrift, etwa den Inhaber oder Geschäftsführer: Die zusätzliche Zeile kostet nichts.
Wo das Impressum stehen muss
§ 5 DDG verlangt Informationen, die „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar“ sind und „ständig verfügbar“ gehalten werden. Der ZDH übersetzt das in eine Faustregel: „Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein“.
- Ein Link mit der Bezeichnung „Impressum“ im Footer jeder Seite, nicht versteckt hinter „Über uns“ oder „Rechtliches“ ohne weiteren Hinweis.
- Die Angaben als Text auf der Seite, nicht als Bild: Ein Kunde muss die Adresse kopieren können.
- Auf dem Handy prüfen: Ist der Footer-Link auch in der mobilen Ansicht sichtbar und antippbar?
- Auf Social-Media-Profilen: ein Link auf die Impressumsseite im Profil, dort, wo er ohne Suchen auffällt.
Zwei Beispiele: Einzelunternehmer im Handwerk und GmbH
Ein Malermeister als Einzelunternehmer, nicht im Handelsregister eingetragen, ohne Gesundheitshandwerk und ohne Tätigkeit mit behördlicher Zulassung, braucht ein kurzes Impressum:
- Vor- und Nachname des Inhabers, gegebenenfalls mit Firmenzusatz („Malerbetrieb Max Mustermann“), Straße, Postleitzahl und Ort.
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, sonst die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Ist der Betrieb ein Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Zahntechniker und andere), kommen laut ZDH hinzu: die zuständige Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher), Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde, die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.
Eine GmbH braucht mehr:
Firma mit Rechtsform („Mustermann Haustechnik GmbH“), Anschrift des Sitzes; Vertretungsberechtigte: alle Geschäftsführer mit Vor- und Nachname; Telefon und E-Mail; Registergericht und HRB-Nummer; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Stammkapital müssen Sie nur nennen, wenn Sie auf der Website überhaupt Angaben zum Kapital machen; dann auch die ausstehenden Einlagen, falls nicht alles eingezahlt ist.
Was bei Fehlern droht: Bußgeld und Abmahnung
§ 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG macht es zur Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig „entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält“. Der Rahmen dafür steht in § 33 Abs. 6 Nr. 3: eine Geldbuße bis zu 50.000 €. Schon Fahrlässigkeit genügt, also auch das vergessene Update nach einem Umzug oder einem Wechsel der Geschäftsführung.
In der Praxis häufiger als das Bußgeld ist die Abmahnung. Der ZDH schreibt: „Mitbewerber und befugte Vereine, wie z.B. Verbraucherzentralen, können diesen Verstoß kostenpflichtig abmahnen“. Prüfen Sie eine Abmahnung vor jeder Unterschrift anwaltlich: Die Einschätzung des Einzelfalls kann dieser Ratgeber nicht ersetzen.
Ein vollständiges Impressum ist außerdem ein Vertrauenssignal. In unserer Studie französischer Unternehmenswebsites fehlt auf 39 % der Startseiten eine antippbare Telefonnummer: Wer schon die Kontaktdaten versteckt, verliert Anfragen, lange bevor es um Bußgelder geht.
Unsere Einschätzung
Ein Impressum ist kein Ort für Kreativität: Nehmen Sie die Liste aus § 5 DDG, haken Sie Punkt für Punkt ab, was auf Ihren Betrieb zutrifft, und lassen Sie den Rest weg, statt Seiten mit Haftungsausschlüssen zu füllen, die das Gesetz nicht verlangt. Das größere Risiko für ein bestehendes Unternehmen ist selten die fehlende Seite, sondern die veraltete: alte Adresse nach dem Umzug, ausgeschiedener Geschäftsführer, Verweis auf das aufgehobene TMG. Womit wir anfangen würden: Impressum heute auf dem Handy öffnen, mit dem Handelsregisterauszug vergleichen und den Link in jedem Social-Media-Profil prüfen.
Die Redaktion von FindMyCompany
Häufige Fragen
Brauche ich ein Impressum auf meiner Website?
Ja, sobald die Website geschäftsmäßig ist, also für ein Unternehmen, eine Praxis oder eine selbstständige Tätigkeit wirbt, auch ohne Onlineshop. Rechtsgrundlage ist § 5 DDG. Private Seiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, brauchen nach § 18 MStV zumindest Name und Anschrift.
Gilt das TMG noch für das Impressum?
Nein. Das Telemediengesetz wurde mit Ablauf des 13. Mai 2024 aufgehoben; seit dem 14. Mai 2024 steht die Impressumspflicht in § 5 DDG. Der Inhalt der Pflichtangaben ist im Kern derselbe, ein Verweis auf „§ 5 TMG“ im Impressum ist aber veraltet und sollte ersetzt werden.
Muss die Telefonnummer ins Impressum?
§ 5 DDG verlangt die E-Mail-Adresse und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der ZDH nennt für Handwerksbetriebe E-Mail-Adresse und Telefonnummer als anzugebende Kontaktdaten. Mit der Telefonnummer sind Sie auf der sicheren Seite.
Brauche ich ein Impressum auf Instagram oder Facebook?
Ja, wenn das Profil geschäftlich genutzt wird. Der ZDH weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Betriebe mit Profilen in sozialen Medien die Pflichtangaben machen müssen. Am einfachsten ist ein gut sichtbarer Link auf die Impressumsseite Ihrer Website.
Was kostet ein fehlendes Impressum?
Nach § 33 DDG ist das Fehlen oder die Unvollständigkeit eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €. Daneben können Mitbewerber und befugte Verbände wie Verbraucherzentralen kostenpflichtig abmahnen.
Muss ich die Steuernummer angeben?
Nein. § 5 DDG verlangt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben. Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht ins Impressum.